Quartierverein
ITSCHNE
Statuten
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Quartierverein Itschne" besteht in 8700 Küsnacht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2 Zweck
Der Quartierverein Itschne setzt sich für ein lebendiges und offenes Zusammenleben im Quartier Itschnach ein. Er fördert Begegnungen, stärkt das Miteinander und unterstützt den Austausch zwischen Menschen aller Generationen und Kulturen.
Der Verein hilft nach Möglichkeit mit, lokale Ideen und Projekte zu verwirklichen – zum Beispiel, indem er Zusammenarbeit erleichtert, Initiativen bekannt macht oder den Kontakt zu Behörden und anderen Stellen herstellt.
Der Verein hilft nach Möglichkeit mit, lokale Ideen und Projekte zu verwirklichen – zum Beispiel, indem er Zusammenarbeit erleichtert, Initiativen bekannt macht oder den Kontakt zu Behörden und anderen Stellen herstellt.
Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Quartiervereins können natürliche und juristische Personen werden, die im Quartier Küsnacht Itschnach ihren Wohnsitz haben
- Persönlichkeiten oder Institutionen, die sich um den Quartierverein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes und mit Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie bezahlen keinen Vereinsbeitrag.
Art. 4 Austritt
- Der Austritt kann jederzeit durch einfache schriftliche Mitteilung an den Präsidenten/in erfolgen. Er entbindet nicht von der Zahlung des Vereinsbeitrages für das laufende Vereinsjahr.
- Mit dem Tod des Vereinsmitgliedes (bzw. der Auflösung der juristischen Person) erlischt die Mitgliedschaft.
Art. 5 Ausschluss
- Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss an der nächstfolgenden Generalversammlung anfechten, welche dann mit einem qualifizierten Mehr von 2/3 der Anwesenden definitiv über den Ausschluss entscheidet.
- Das Begehren um Beurteilung des Ausschlusses durch die Generalversammlung muss dem Präsidenten/in innert 20 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich gestellt werden.
- Der Vorstand kann Mitglieder, die ihrer Zahlungspflicht (trotz erfolgter Mahnung) nicht nachkommen, mit sofortiger Wirkung ausschliessen.
Art. 6 Jahresbeitrag
Die Erwachsenen Mitglieder verpflichten sich zur Leistung eines von der Generalversammlung festzusetzenden Jahresbeitrages von 15.00 Schweizer Franken, fällig jeweils am Ende des ersten Quartals des Vereinsjahres. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Kinder unter 16 Jahren sind vom Mitgliederbeitrag befreit
Kinder unter 16 Jahren sind vom Mitgliederbeitrag befreit
Art. 7 Organe des Quartiervereins Itschne
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Kontrollstelle
Art. 8 Generalversammlung
Die Generalversammlung (als oberstes Organ des Vereins) hat folgende Befugnisse:
- Wahl der Präsidentin/des Präsidenten
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsführerin oder Rechnungsführers (nicht Vorstandsmitglied)
- Wahl der Revisorin und des Ersatzrevisors oder einer (externen) Kontrollstelle
- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnungen auf Antrag der Kontrollstelle
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Festlegung eventueller Kostenvergütungen an den Vorstand
- Festlegung/Änderung der Statuten
- Beschlussfassung von Anträgen
- Auflösung und Liquidation des Vereins
- Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand in der ersten Jahreshälfte einberufen, wobei die Einladung mit Traktandenliste mindestens 14 Tage vorher zuzustellen ist.
- Zusätzliche, nicht traktandierte Anträge, sind dem Präsidium 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 9 Wahl / Abstimmung
a. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, falls die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst.
b. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
c. Es gilt das einfache Mehr der Anwesenden.
d. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/in, bei dessen Verhinderung der Tagespräsident/in, den Stichentscheid.
e. Statutenänderungen benötigen eine Zweidrittels-Mehrheit der Anwesenden.
Art. 10 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 15 Mitgliedern innerhalb von 45 Tagen ab Stellung des Begehrens einberufen. Ein solches Begehren muss unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dem/der Präsidenten/in schriftlich eingereicht werden.
Art. 11 Präsidium und Vorstand
A) Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens weiteren drei Mitgliedern. Die Generalversammlung wählt das Präsidium einzeln. Die übrigen Vorstandsmitglieder können Gemeinsam gewählt werden, sofern nicht ein Drittel der Anwesenden über eine schriftliche Wahl entschiedet. Die Amtszeit für Präsidium und Vorstand beträgt zwei Jahre.B) Nach einem ordentlichen Wahljahr erfolgt eine Wahl bzw. Ersatzwahl neuer Vorstandsmitglieder jeweils für die verbleibende Amtszeit.C) Der Vorstand konstituiert sich selbst. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidiums bzw. des Tagesvorsitzenden.D) Zu den Vorstandssitzungen können bei Bedarf weitere Mitglieder des Vereins oder Berater eingeladen werden.E) Der Präsident/in, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter/in, vertritt den Quartierverein nach Aussen.F) Rechtsverbindliche Unterschrift für Vereinsgeschäfte führen Präsidium, bei seiner Verhinderung die Stellvertretung, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied mit Kollektivunterschrift.G) Der Vorstand hat die Kompetenz, für gewisse Bereiche Kommissionen zu bilden.
Art. 12 Finanzen, Jahresrechnung und Haftung
Die Einnahmen des Quartiervereins bestehen aus
I. den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, die jährlich an der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt werden
II. den Zinsen des Vereinsvermögens
III. möglichen Beiträgen der Gemeinde
IV. den Zuwendungen von Gönnern, Schenkungen und Vermächtnissen
V. den Erlösen aus Aktivitäten
− Für die Verpflichtungen des Quartiervereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist auf die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages beschränkt.
− Der Quartierverein kann nur solchen Organisationen beitreten, bei denen die Frage der finanziellen Haftung klar geregelt ist. Ein solcher Schritt muss von der Generalversammlung mehrheitlich befürwortet werden.
− Der Quartierverein kann nur solchen Organisationen beitreten, bei denen die Frage der finanziellen Haftung klar geregelt ist. Ein solcher Schritt muss von der Generalversammlung mehrheitlich befürwortet werden.
Art. 13 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus einer Revisorin und einem Ersatzrevisor welche nicht dem Vorstand angehören. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Als Kontrollstelle kann auch eine juristische Person gewählt werden.
Die Kontrollstelle prüft die Bücher und erstattet der Generalversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht.
Art. 14 Auflösung und Liquidation
- Die Auflösung des Quartiervereins kann nur mit der Zustimmung der einfachen Mehrheit an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Ist die Auflösung beschlossen, sind die Liquidationsarbeiten durch den letzten Vorstand durchzuführen.
- Das Vereinsvermögen ist für fünf Jahre auf einem Sperrkonto zu deponieren. Wird in dieser Zeit kein neuer Quartierverein gegründet, wird das Vermögen gemeinnützigen Institutionen zum Nutzen des Quartiers zugewendet.
Art. 15 Schlussbestimmung
Die vorstehenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26.11.2025 angenommen und treten sofort in Kraft.